Inhaltsverzeichnis
Kapitel I Zweck und Mitgliedschaften
Kapitel II Mitglieder
Kapitel III Generalversammlung
Kapitel IV Ausserordentliche Versammlung
Kapitel V Vorstand
Kapitel VI Einnahmen
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Kapitel VIII Inkraftsetzung
Kapital I
1. Zweck und Mitgliedschaften
1.1 Die Vereinigung der schweizerischen Veranstalter von Radwettkämpfen, welche
abgekürzt A.S.O.C., heisst, ist eine non Profit- Vereinigung gemäss Titel 2, Art. 60 ff
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
1.2 Die A.S.O.C. gegründet am 14. Dezember 2002 in Bern, hat zum Ziel, die Zusammengehörigkeit und die Zusammenarbeit zugunsten des Radsports in all seinen
Möglichkeiten.
1.3 Sie vereinigt Radsportveranstaltungen gleich welcher Art, welche beim schweizerischen Verband und beim internationalen Verband eingetragen sind.
1.4 Sie repräsentiert seine Mitglieder gegenüber Swiss Cycling, aber auch gegenüber allen
Organisationen, welche sich mit den Radsportveranstaltern befassen.
1.5 Der Sitz der Vereinigung ist am Wohnort des aktuellen Präsidenten.
1.6 Sie kann Mitglied werden bei Vereinigungen oder Organisationen welche die Förderung
von Organisatoren im Radsport in all seinen Formen tätig sind.
1.7 Die A.S.O.C. darf weder politisch noch religiös aktiv sein.
Kapitel II
2. Mitglieder
2.1 Die A.S.O.C. ist zusammengesetzt und vertreten durch natürliche oder juristische
Personen, welche einen Organisatoren gemäss Art. 1.3. dieser Statuten repräsentieren.
2.2 Alle Organisatoren, welche der Definition gemäss Art. 2.1.
entsprechen, können
Mitglied der A.S.O.C. werden. Sie haben eine Beitrittserklärung in schriftlicher
Form
dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme in die Vereinigung entscheidet
die
Generalversammlung abschliessend.
2.3 Gleichzeitig mit dem Aufnahmegesuch sind die Eintrittsgebühr
und der
Mitgliederbeitrag zu entrichten.
2.4 Die Jahresbeiträge sind jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Mai zu entrichten.
2.5 Die Mitgliedschaft in der Vereinigung verliert
man:
a) durch Austritt,
b) wenn man nicht mehr Organisator ist und das durch die Versammlung festgestellt wird,
c) wenn die Mitgliederbeiträge während zwei Jahren nicht bezahlt sind,
d) durch Ausschluss durch die Mehrheit der Generalversammlung bei
Vorliegen
wichtiger Gründe.
Kapitel III
3. Generalversammlung
3.1 Die Generalversammlung vereinigt alle Mitglieder der
A.S.O.C. welche sich durch
einen Bevollmächtigten ihrer Organisation vertreten lassen können.
3.2 Sie wird mindestens einmal im Jahr eingeladen.
3.3 Die Mitglieder haben allfällige Anträge zuhanden der
Traktandenliste am Präsidenten
mindestens 40 Tage vor der vorgesehenen Versammlung mitzuteiln.
3.4 Die Einladung muss durch den Vorstand mitsamt einer
Traktandenliste 30 Tage vor
der Versammlung zugestellt werden.
3.5 Jedes Mitglied der A.S.O.C. hat eine Stimme. Die
Abstimmungen werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
3.6 Sie bestimmt:
a) die Vorstandsmitglieder,
b) die Rechnungsrevisoren.
3.7 Sie nimmt die Jahresberichte des Präsidenten und des
Finanzchefs sowie die
Jahresrechnung und den Bericht der Revisoren ab
3.8 Sie beschliesst über:
a) die Eintrittsgebühr;
b) die Jahresbeiträge.
Kapitel IV
4. Ausserordentliche Versammlung
4.1 Eine ausserordentliche Versammlung kann einberufen werden durch:
a) Beschluss des Vorstandes,
b) ein Drittel der Mitglieder.
4.2 Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
beschlossen.
Kapitel V
5. Vorstand
5.1 Der Vorstand wird aus mindestens 5 Mitglieder gebildet, nämlich:
a) ein(e) PräsidentIn,
b) ein(e) VizepräsidentIn,
c) ein(e) SekretärIn,
d) ein(e) FinanzchefIn,
e) ein oder mehrere Mitglieder.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er ist wieder wählbar.
5.2 Die Geschäftsleitung, Präsident, Sekretär und Finanzchef,
wird durch die Versammlung
bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbständig.
5.3 Der Vorstand besorgt die Geschäfte der A.S.O.C. Er kann
keinerlei finanzielle
Engagemente eingehen, die das Aktivvermögen der Vereinigung übersteigt.
5.4 Der Präsident und der Sekretär verfügen über
Kollektivunterschrift für die allgemeinen
Geschäftsvorgänge die rechtsverbindlich sind, der Präsident und der Finanzchef
für alle
Fragen im Zusammenhang mit den Finanzen. Für die Tageskorrespondenz kann
der
Präsident auch einzeln oder mit einem Mitglied des Vorstandes unterschreiben.
5.5 Der Vorstand vertritt die A.S.O.C. an allen Versammlungen
oder Einladungen, die in
Zusammenhang mit den Aktivitäten der Vereinigung sind.
5.6 Für alle offiziellen Vertretungen erhalten die Vorstandsmitglieder eine Spesenvergütung.
Kapitel VI
6. Einnahmen
6.1 Die Einnahmen der Vereinigung sind:
a) die Eintrittsgebühren,
b) die Jahresbeiträge,
c) alle anderen möglichen Einnahmen gemäss gültigen Beschlüssen der Generalversammlung.
Kapitel VII
7. Schlussbestimmungen
7.1 Jedes Mitglied, welches nicht an die Statuten, Beschlüsse
oder Reglemente der
Vereinigung hält oder die A.S.O.C. diskreditiert, kann durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitglieds ausgeschlossen werden.
7.2 Jedes Mitglied, welches aus der Vereinigung ausgetreten ist
und seinen Verpflichtungen
der immer nachgekommen ist, kann wieder aufgenommen werden, ohne eine Eintrittsgebühr zu bezahlen. Der Wiedereintritt muss jedoch innerhalb von zwei Jahren, seit dem Austritt erfolgen.
7.3 Die Vereinigung kann nicht zur Verantwortung für irgend welche Empfehlungen gezogen werden. Die einzelnen Mitglieder sind von jeder persönlichen Haftung entbunden.
7.4 Die Auflösung der A.S.O.C. kann nur durch ein Drittel allen Mitglieder verlangt werden. Im Falle einer Auflösung fällt ein allfälliges Vermögen nicht an die Mitglieder zurück, sondern soll durch den Schweizerischen Radsportverband, Swiss Cycling oder bei dessen Fehlen durch Swiss Olympic verwaltet werden. Es soll im Falle einer Neugründung einer Vereinigung der Organisatoren von Radsportanlässen, diesem zur Verfügung gestellt werden.
7.5 Alle Statutenänderungen müssen schriftlich der
Generalversammlung unterbreitet
werden. Statutenänderungen können zudem nur behandelt werden, wenn sie
traktandiert
worden sind.
7.6 In allen nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die
Generalversammlung abschliessend.
Im Zweifelsfall gilt die französische Version.
Kapitel VIII
8. Inkraftsetzung
8.1 Die vorliegenden Statuten treten nach deren Annahme durch
die Generalversammlung
der A.S.O.C. vom 14. Dezember 2002 in Bern in Kraft.
Der Präsident: Der Sekretär:
Daniel
CURCHOD Daniele HUNZIKER